Dienstunfähigkeit bei Beamten
Im Falle einer Dienstunfähigkeit haben Beamte auf Lebensjahr ab fünf geleisteten Dienstjahren einen Anspruch auf Ruhebezüge. Die Höhe der Bezüge hängen von der bisherigen Dienstzeit und der Besoldung ab.
Während der Probezeit werden Beamte bei einer Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenstatus entlassen. In diesem Fall werden keine Bezüge wegen Dienstunfähigkeit gezahlt.
2001 wurden Höchstsätze für die Ruhebezüge festgelegt. Dabei wurden sogenannte Mindestversorgungsbezüge festgelegt. Diese wurden für Ledige auf rund 1.225 Euro, für Verheiratete auf etwa 1.290 Euro festgesetzt.
Im Beamtenrecht gibt es für die Pensionierung klare Richtlinien, die sich je nach Dienststelle nach dem Bundes- oder Landesrecht richten. Ab einem bestimmten Alter tritt der Beamte mit der Pensionierung in den dauerhaften Ruhestand ein. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden.
Wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Erfüllung seines Dienstverhältnisses fähig ist, wird er in der Regel in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Eine Ausnahme wird normalerweise nur gemacht, wenn der Beamte an einer anderen Stelle eine Tätigkeit ausüben kann. Beispielsweise wird bei einem Streifenpolizisten zunächst versucht, ihn in den Innendienst zu versetzen. Auch wenn ein Beamter innerhalb von sechs Monaten drei Monate oder mehr krankgeschrieben ist und nach weiteren sechs Monaten keine vollständige Dienstfähigkeit hergestellt wird, wird eine volle Dienstunfähigkeit angenommen. Dies hat ebenfalls die vorzeitige Pensionierung zur Folge.
Bei Zweifel über den Gesundheitszustand wird durch den Dienstherren in der Regel eine medizinische Untersuchung angeordnet, um zu klären, ob der Beamte noch diensttauglich ist oder nicht. Das Ergebnis dieser Untersuchung bestimmt dann, ob der Beamte pensioniert wird.